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Oldtimerkennzeichen

Ein Fahrzeug kann eine Oldtimerzulassung bekommen, wenn es unter anderem mindestens 30 Jahre alt

Historische Kennzeichen

Beschreibung

Beschreibung

Ab dem 17.03.2020 kann beim Straßenverkehrsamt nur noch mit EC-Karte bezahlt werden.

Das "Oldtimer-Kennzeichen" wird für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung ( StVZO ) eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gem. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Ziffer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) erlangt haben.

Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug mindestens 30 Jahre (ab Tag der Erstzulassung) alt ist, weitestgehend dem original Zustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Das Fahrzeug erhält eine normale Kennzeichenkombination die zusätzlich mit einem "H" ergänzt wird.

Ein H-Kennzeichen ist für historische Fahrzeuge bei allen Zulassungsarten möglich.

Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann durch den Halter selber, oder durch eine schriftlich bevollmächtigten Person erfolgen. Bei Zulassung auf Personenmehrheiten ( z.B. GbR ) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person die Haftung für das Fahrzeug übernehmen ( siehe "Downloads/Links" ).

Besonderheiten:

Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007  hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Wuppertal nachgewiesen werden.

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