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Schutzvereinbarung

Gem. § 8 a Abs. 5 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist in Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen ist.

Der Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder bietet dazu regelmäßig für Kindertagespflegepersonen Schulungen an, in denen das Verfahren bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung erklärt und im Anschluss von der Kindertagespflegeperson die Schutzvereinbarung unterschrieben wird.

Die Schutzvereinbarung, die Anlagen zur Schutzvereinbarung und den Link zu den Kinderschutzfachkräften des Jugendamt Wuppertal finden hier:

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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