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WuppertalUmweltschutz

Fragen und Antworten zur Umweltzone

Am 1. November 2008 trat der Luftreinhalteplan Wuppertal in Kraft. Eine Maßnahme zur Verringerung der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet stellte die Einrichtung der Umweltzonen zum 15. Februar 2009 dar. Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan, welcher am 19. April 2013 in Kraft trat, sah eine Verschärfung der Umwelt

1. Was ist eine Umweltzone?

Die Umweltzone ist ein Gebiet, innerhalb dessen nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben.

2. Wieso ist eine Umweltzone notwendig?

Die Umweltzone dient dem Gesundheitsschutz. Um die Gesundheit der rund 194.000 im Belastungsgebiet lebenden Menschen zu schützen, müssen die Emissionen des lokalen Straßenverkehrs, als wichtigste Schadstoffquelle, reduziert werden.

Die Umweltzone in ihrer bisherigen Form ist eine sehr wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Feinstaubbelastung und trägt entscheidend zur Einhaltung der europaweit geltenden Grenzwerte bei. In den dicht bewohnten Gebieten der Stadt Wuppertal wird der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) jedoch nach wie vor überschritten. Es besteht weiterhin hoher Handlungsbedarf, zum Beispiel durch entsprechende Anpassung bzw. Erweiterung der Umweltzone.

3. Welche Gebiete umfasst die Umweltzone?

In Wuppertal gibt es seit dem 15.02.2009 zwei Umweltzonen. Diese umfassen eine Fläche von circa 35,34 km². Dieses Gebiet ist besonders dicht bebaut. Etwa 194.000 Einwohner – entsprechen 54 % der Wuppertaler Bevölkerung - wohnen hier. Die Begrenzung der Umweltzone wird durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht. Die A 46 ist nicht Teil der Umweltzone.

In der Umweltzone 1 liegen Teile der Stadtbezirke Elberfeld-West, Uellendahl/ Katernberg, Elberfeld, Barmen, Oberbarmen, Heckinghausen und Langerfeld.

Die Umweltzone 2 erstreckt sich auf Teile des Stadtbezirks Vohwinkel.

Schild Umweltzone

4. Wie erkenne ich die Umweltzone?

Die Ausschilderung der Umweltzonen erfolgt gemäß Artikel 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissions-armer Kraftfahrzeuge (Verlinkung mit der aktuellen Kennzeichnungs-Verordnung) mit dem Verkehrszeichen "Zeichen 270.1". In der Grafik ist die Ausschilderung für die Stufe 1 gezeigt, in der Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette einfahren dürfen.

5. Ab wann gilt die Umweltzone?

Die Umweltzonen wurden am 15. Februar 2009 eingerichtet. Um eine dauerhafte Entlastung der Wuppertaler Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzone dauerhaft, d.h. ohne zeitliche Einschränkungen. Die Fahrverbote gelten unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.

6. Für wen gilt die Umweltzone?

Die Umweltzonen gelten für alle Fahrzeuge sowohl von Wuppertaler Einwohnerinnen und Einwohnen als auch von Besuchern aus dem In- und Ausland. Es sei denn, sie sind im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung oder fallen unter die grundsätzlichen Ausnahmeregelungen (siehe Fragen 14 und 15).

7. Wer darf in die Umweltzone fahren?

Um in die Umweltzone fahren zu dürfen benötigen Sie grundsätzlich eine Feinstaubplakette. Ein Hinweisschild an der Umweltzone regelt, mit welcher Plakette Sie in die Umweltzone fahren dürfen. Danach dürfen seit dem 15. Februar 2009 Fahrzeuge ohne Plakette nicht mehr die Umweltzonen befahren, dieses Fahrverbot gilt seit dem 1. März 2011 auch für Fahrzeuge mit roter Plakette.

Seit dem 1. Juli 2014 dürfen lediglich Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren. Außerdem dürfen Sie in die Umweltzone fahren, wenn Sie über eine Ausnahmegenehmigung verfügen oder Sie ein Fahrzeug besitzen, für das weder eine Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

8. Wo erhalte ich eine Plakette?

Sie erhalten die Feinstaubplakette bei

  • unserer Kfz-Zulassungsstelle (Stadt Wuppertal, Kfz-Zulassungsstelle, Müngstener Str. 10, 42285 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0, Öffnungszeiten: Mo.-Mi.: 7.00-13.00 Uhr, Do.: 7.00-17.00 Uhr, Fr.: 7.00-12.00 Uhr) oder bei
  • Prüfstellen und Autowerkstätten, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen.

Sie können Ihre Plakette aber auch über das Internet erwerben:

9. Was kostet die Feinstaubplakette?

Bei der städtischen Kfz-Zulassungsstelle kostet die Feinstaubplakette 5 Euro. Bei anderen Abgabestellen kann der Preis abweichen.

10. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?

Die Gültigkeit der Feinstaubplakette ist unbefristet. Sie benötigen jedoch eine neue Plakette, wenn Ihr Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen erhält (z. B. durch Umzug).

11. Wo gilt die Feinstaubplakette?

Die Feinstaubplakette gilt bundesweit in allen deutschen Städten mit Umweltzonen. Auf den Seiten des Umweltbundesamtes (siehe nachstehenden Link) finden Sie eine Übersicht der bereits eingerichteten und geplanten Umweltzonen in Deutschland.

12. Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Auto?

Die Zuordnung der Fahrzeuge erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren. Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe. Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissions-schlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.

 

Nachfolgende Links geben Informationen zu verschiedenen Untersuchungsorganisati-onen, die auf ihren Internetseiten Programme zur Ermittlung der Schadstoffgruppe sowie Informationen zu Nachrüstmöglichkeiten bereitgestellen.

13. Ich habe einen Benziner mit der Schlüsselnummer 01, 02 oder 77. Bekomme ich eine Plakette?

In seiner Sitzung vom 30. November 2007 hat der Bundesrat der Änderung der Kennzeichnungsverordnung zugestimmt, nach der Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 eine grüne Plakette erhalten. Bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Wuppertal (Müngstener Str. 10,
42285 Wuppertal, Tel.: 0202 / 563-0) erhalten Sie ab sofort grüne Plaketten für diese Schlüsselnummern.

14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
  • Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden. Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit des Fahrzeuges durch deutlich sichtbares Auslegen der entsprechenden Bescheinigung durch den TÜV hinter der Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip), siehe dazu auch Punkt 15,
  • Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen, beginnend mit der Erkennungsnummer "06") und Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
  • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie und Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip),
  • Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenparkausweis mit den Merkzeichen "aG" oder "Bl" besitzen und mit sich führen.  

Der Nachweis der Schwerbehinderung mit Merkzeichen „aG“ und „Bl“ erfolgt durch deutlich sichtbares Auslegen des Schwerbehindertenparkausweises, der Nachweis der Schwerbehinderung der Merkzeichens „H“ erfolgt durch Auslegen der Rückseite des Schwerbehindertenausweises.

Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte militärische Fahrzeuge und zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr.

Außerdem sind Ausweichverkehre über Bedarfsumleitungen von Autobahnen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, vom Fahrverbot ausgenommen.

15. Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?

Seit dem 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzonen fahren. Dies hat die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2013 festgelegt. Die Stadt Wuppertal musste es umsetzen.

 

"Brutto" sind ca. 5670 Fahrzeuge betroffen. "Netto" hingegen dürfte die Zahl nach Einschätzung des städtischen Ressorts Straßen und Verkehr um einiges kleiner sein, da viele unter folgende Ausnahme fallen:

 

  • Zulassung vor dem 1. Januar 2008 auf ihren Halter UND technisch keine Nachrüstung möglich UND ab Werk der Schadstoffgruppe 3 zugeordnet.

Den entsprechenden „Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit“ bekommen betroffene Halter ausschließlich beim TÜV. Dieser muss gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen. Ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt ist NICHT notwendig.

 

Für Wohnmobile kann für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauf-fahrt eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurde und eine Nachrüstung des Fahr-zeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoff-gruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4500 € verbunden ist.

 

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die

 

Stadtverwaltung Wuppertal

Ressort 104.11

42269 Wuppertal

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

 

Frau Sindermann, Tel.: 563 - 6724

Frau Bandke, Tel.: 563 - 4327

16. Was passiert, wenn ich ohne Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahre?

Wer die Umweltzone ohne Feinstaubplakette oder entsprechende Ausnahmegenehmigung durchfährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen.


Anträge und weiterführende Informationen

Frau Iris Bandke
Sachbearbeiter/in
Frau Susanne Sindermann
Sachbearbeiter/in
Frau Dr. Anja Miethke
Sachbearbeiter/in

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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