Grundsätzliches
Grundsätzlich gilt bei Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen das Prinzip, dass das Standesamt den Fall beurkundet und das Register führt, in dessen Bezirk das Ereignis stattfand.
Wenn dieses Ereignis jedoch im Ausland stattfand, kann die Person, sofern sie Deutscher oder anerkannter Flüchtling ist, beantragen, dass dieses Ereignis im Standesamt seines gewöhnlichen Aufenthalts oder letzten Aufenthalts beurkundet wird (sog. Nachbeurkundung).
Für den Status als Deutscher oder anerkannter Flüchtling kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.
Vor- und Nachteile
Der größte Nachteil ist, dass zunächst einige Unterlagen vorzulegen sind und einige Gebühren gezahlt werden müssen. Dies kann in den jeweiligen Leistungen nachgelesen werden.
Die größten Vorteile sind jedoch, dass nach der Beurkundung jederzeit eine entsprechende Urkunde vom Standesamt der Nachbeurkundung im Inland ausgestellt werden kann und eine Beschaffung aus dem Ausland überflüssig wird.