Genehmigung von Anlagen
Laut Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen, einer Genehmigung.
Welche Anlagentypen grundsätzlich genehmigungsbedürftig sind, ist im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) festgelegt.
Darüber hinaus regelt die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (ZustVU), für welche dieser Anlagen die Bezirksregierung Düsseldorf bzw. die Stadt Wuppertal zuständig ist.
Überwachung von Anlagen
Die Untere Umweltschutzbehörde der Stadt Wuppertal überwacht die in ihrer Zuständigkeit liegenden genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbdürftigen Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlung, Wasser, Boden, Abfall. Bei der Überwachung arbeiten die verschiedenen Behörden, d.h. die Unteren Immissionsschutz-, Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, zusammen.