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Schwerbehindertenrecht: Merkzeichen aG

Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung.

Schwerbehindertenrecht: Merkzeichen aG

Beschreibung

Beschreibung

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt dann vor, wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vorliegen, haben Sie haben Anspruch auf eine KfZ-Steuerbefreiung und ein ÖPNV-Beiblatt ("Fahrkarte").

Außerdem dürfen Sie auf Schwerbehindertenparkplätzen parken, wenn Sie den entsprechenden Parkausweis beantragen und sie können bei der Krankenkasse spezielle Krankentransporte (auch in Form von Zuschüssen zu medizinisch notwendigen Taxifahrten) beantragen.  

Um Schwerbehindertenparkplätze in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem Schwerbehindertenausweis einen blauen Parkausweis, den das Ressort Straßen und Verkehr der jeweiligen Stadtverwaltung ausstellt. (Bitte dort auch ein Lichtbild vorlegen)

Es gibt auch die Möglichkeit, eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beim Ressort Straßen und Verkehr der Stadtverwaltung zu beantragen. Hier müssen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Für aG-light haben sich durch Runderlass des Ministeriums vom 19.12.24 die Voraussetzungen geändert bzw. die Voraussetzungen wurden erweitert.

Hiernach können gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitäseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und  die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben, einen orangenen Behindertenparkausweis beanspruchen

Für nähere Auskünfte steht Ihnen ebenfalls das Ressort Straßen und Verkehr zur Verfügung.

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