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Bauaufsicht Wuppertal

Wenn die Planung von den Vorschriften abweicht

Manchmal lässt sich das Bauvorhaben nicht vollständig im Einklang mit allen geltenden Vorschriften realisieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen zugelassen werden. Hier erfahren Sie, wann das möglich ist und wie Sie einen Antrag stellen.

Worum geht es?

Ein Bauvorhaben muss grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen – also den Festsetzungen des Bebauungsplans, den geltenden örtlichen Satzungen und der BauO NRW. In der Praxis können Planungen jedoch häufig von diesen Vorgaben abweichen. Solche Abweichungen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit einer geeigneten öffentlich-rechtlichen Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden.

Es gibt dabei drei verschiedene Instrumente– je nachdem, ob es sich um eine Ausnahme bzw. Befreiung vom Bebauungsplan handelt oder um eine Abweichung von Regelungen der Bauordnung.

Die Rechtsgrundlage für Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht ist der § 31 BauGB, für Abweichungen vom Bauordnungsrecht in NRW der § 69 BauO NRW.

Die drei Instrumente im Überblick

1. Ausnahmen vom Bauplanungsrecht (§ 31 Abs. 1 BauGB)

Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan oder in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Meist ist dann in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans explizit ein Sachverhalt beschrieben, der „ausnahmsweise zulässig“ ist, beispielsweise das Errichten von Garagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.

2. Befreiungen vom Bauplanungsrecht (§ 31 Abs. 2 BauGB)

Befreiungen können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, also von eindeutig festgeschriebenen Regeln wie beispielsweise Gebietscharakter, Baugrenzen oder Nutzungsbeschränkungen. Eine Befreiung ist aber nur dann zulässig, wenn einzelne bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Grundzüge des Bebauungsplans dürfen nicht berührt werden,
  • das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Befreiung,
  • die Befreiung ist städtebaulich vertretbar,
  • die Festsetzungen führen zu einer unbeabsichtigten Härte,
  • nachbarliche Interessen bleiben gewahrt.

3. Abweichungen vom Bauordnungsrecht (§ 69 BauO NRW)

Eine Abweichung von den Vorschriften der BauO NRW kann zugelassen werden, wenn sie:

  • der Zweck der jeweiligen Vorschrift anderweitig gleichwertig erfüllt wird,
  • sie mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist und
  • sie die öffentlichen Belange der Bauordnung berücksichtigt.

Typische Anwendungsfälle sind zum Beispiel Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften, von Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bestandsgebäuden oder brandschutztechnische Anforderungen.

Antrag auf Ausnahme, Befreiung, Abweichung bei genehmigungsfreien Vorhaben

Wann ist ein isolierter Antrag erforderlich?

Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ist dies nicht möglich, können Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen, in einem sogenannten isolierten Verfahren beantragt werden – also unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren.

Ein Beispiel: An ein Einfamilienhaus soll eine Terrassenüberdachung von 3 x 4 m Grundfläche angebaut werden. Die im B-Plan festgesetzte Baugrenze verläuft an der gartenseitigen Fassade an die die Terrassenüberdachung angebaut werden soll. Für die Terrassenüberdachung muss kein Bauantrag gestellt werden gem. § 62 BauO NRW, allerdings ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans (Baugrenze) erforderlich.

Antragstellung und Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören in der Regel:

  • Antragsformular mit kurzer Erläuterung des Tatbestands von dem eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erteilt werden soll und einer entsprechenden Begründung
  • Lageplan mit entsprechender Eintragung

  • ggf. Grundrisse, Schnitte, Ansichten

    Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.

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  • Stadt Wuppertal

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