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Fischereiabgabe für NRW

Wer in Nordrhein-Westfalen angeln will, muss auch die Fischereiabgabe für Nordrhein-Westfalen entrichten.

Beschreibung

Beschreibung

Wer muss im Land Nordrhein-Westfalen die Fischereiabgabe entrichten?

 
Zum Zeitpunkt der Fischereiausübung im Land Nordrhein-Westfalen muss die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichtet sein. Daher müssen zukünftig auch Fischereischeininhaberinnen und -inhaber aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen bezahlen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen angeln möchten.

 
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der Fischereiabgabenpflicht befreit, sofern sie ohne eigenen Fischereischein und in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.


-> Für die die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege: 

    
1. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
2. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes (für NRW und Schleswig-Holstein ist die Entrichtung der Fischereiabgabe, nachdem der Fischereischein im Scheckkartenformat erteilt wurde, möglich) 
    
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
 
Bei Antragstellung über die örtliche Behörde fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeitenden an.

-> Wie lange dauert es, bis ich den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe erhalte?
     
Nach erfolgreicher Online-Beantragung stehen der Fischereischein sowie der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe unmittelbar in digitaler Form im Postfach des Nutzerkontos der digitalen Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) der antragstellenden Person zur Verfügung.
     
Bei Antragstellung vor Ort bei der Stadt oder Gemeinde erfolgt die Ausgabe per E-Mail und/oder als Ausdruck ebenfalls unmittelbar.

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