Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer gemeinsamen Nummer eingetragen sind. Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf nach § 7 BauO NRW einer Genehmigung durch die Bauaufsicht. Das gilt auch, wenn für das Grundstück bereits eine Baugenehmigung vorliegt oder es aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf.
Für die Teilung eines unbebauten Grundstücks ist keine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich. Ebenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, wenn:
- die Teilung in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, oder
- der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist,
- ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung auf Grundlage eines amtlichen Lageplans bescheinigt.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn keine Genehmigungspflicht besteht, können Sie bei der Bauaufsicht ein Negativzeugnis beantragen, das die Genehmigungsfreiheit der Teilung offiziell bestätigt. Dieses Dokument ist für die spätere Umschreibung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster erforderlich.
Was wird geprüft?
Die Bauaufsicht prüft bauplanungs- und bauordnungsrechtlich, ob die Teilung zulässig ist. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass nach der Teilung alle baurechtlichen Anforderungen weiterhin eingehalten werden. Zum Beispiel hinsichtlich:
Darüber hinaus dürfen durch die Grundstücksteilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB). Stellt die Bauaufsicht wesentliche Verletzungen des Planungsrechts fest, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
Vermessung vor der Teilung
Soll der abzutrennende Teil als eigenes Flurstück ins Liegenschaftskataster eingetragen werden und existiert dieses Flurstück noch nicht, muss es zunächst durch eine Zerlegungsvermessung hergestellt werden – zum Beispiel durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Antragstellung und Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO) – im Original unterschrieben von Antragstellerin oder Antragsteller sowie der ÖbVI. Bei Firmen: zusätzlich Firmenstempel und Handelsregisterauszug. Bei Bevollmächtigten: entsprechende Vollmacht.
- Amtlicher Lageplan – erstellt durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Ihrer Wahl
- Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen soweit zur Beurteilung erforderlich
Bitte beachten Sie:
Für die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist nicht die Grundstücksteilung, sondern der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung das richtige Verfahren.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGO NRW) – je gebildetem bebautem Grundstück und nach Aufwand der Prüfung. Die Kosten für die Erstellung der Lagepläne durch den ÖbVI richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung.
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